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Auskünfte aus dem Fahrzeugregister


Auskünfte über ZH-Kontrollschilder erhalten Sie im
eAutoindex (elektronischer Autoindex) für den Kanton Zürich
oder schriftlich via Telefax - Nr. 058 811 36 26
Schriftliche Anfragen werden mit 7 Franken je Kontrollschild in Rechnung gestellt.
Anfragen zu ausserkantonalen Kontrollschildern sind an das entsprechende kantonale Strassenverkehrsamt zu richten (Eine Auflistung aller Strassenverkehrsämter finden Sie auf den Seiten der asa).
Ausgabe von ZH-Kontrollschildern im E-Autoindex
Es werden alle in Verkehr stehenden Kontrollschilder mit weissem, gelbem, blauen, grünem und braunem Hintergrund ausgegeben. Nicht angezeigt werden Kontrollschilder, welche deponiert, abgelaufen oder mit einer Auskunftssperre belegt sind. Die Daten werden täglich aktualisiert.

Rechtsgrundlage / Zulässigkeit:

Namen und Adresse von Inhabern eines Kontrollschildes können jedermann bekannt gegeben werden. Das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalter kann veröffentlicht werden.
Verkehrszulassungsverordnung (VZV), Art. 126 Abs. 1
Strassenverkehrsgesetz (SVG), Art. 104, Abs. 5
Zweckbindungsgebot / Zu beachten / Wichtige Hinweise:
Halterauskünfte dienen den Belangen des Strassenverkehrs und dürfen nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Deshalb kann bei jeder Abfrage nur eine Kontrollschildnummer eingegeben und können innerhalb von 24 Stunden höchstens 5 Abfragen getätigt werden.
(§§ 7 und 8 des zürcherischen Gesetzes über die Information und den Datenschutz bzw. Art. 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz)
 
Auskunftssperre / Sperrrecht beim Strassenverkehrsamt:
Will eine Person die Bekanntgabe ihrer Halterdaten an private Personen und Organisationen sperren lassen, hat sie dies dem Strassenverkehrsamt schriftlich mitzuteilen. Ihre Halterdaten können dann nicht über Internet abgefragt werden. Über gesperrte Halterdaten wird nur Auskunft erteilt, wenn die gesuchstellende Person oder Organisation schriftlich beim Strassenverkehrsamt nachweist, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person behindert.
(§§ 16 und 22 des zürcherischen Gesetzes über die Information und den Datenschutz sowie Art. 126 der Verkehrszulassungsverordnung)
Übersicht Kontrollschilder
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