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Fahrzeugprüfungen


Anbei einige Erläuterungen zu den drei wichtigsten Gründen für eine Fahrzeugprüfung durch das Strassenverkehrsamt
Periodische Fahrzeugprüfungen
Fahrzeugprüfung Internetdisposition (www.stva.zh.ch/dispo)
Erstzulassung von Fahrzeugen bei Import durch Privatpersonen
Fahrzeugprüfung infolge von technischen Änderungen
Hinweise / Muster Fahrzeugprüfbericht

Anmeldung / Verschiebung einer Fahrzeugprüfung

Fahrzeugbesitzer/innen, welche gemäss den vom Bund vorgeschriebenen Prüfungs-Intervallen ihr Fahrzeug nachprüfen lassen müssen, erhalten vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ein schriftliches Aufgebot.

Sofern Sie das Fahrzeug am dafür vorgesehenen Termin nicht vorführen können, und auch eine Stellvertretung nicht möglich ist, bitten wir Sie, uns das Aufgebot unverzüglich mit einem Terminvorschlag zurückzusenden. Sie können die Terminänderung auch telefonisch oder per Fax beantragen. Die Verschiebung darf einen Monat nicht überschreiten. Ebenso besteht die Möglichkeit zur Terminverschiebung via Internet

Die ausgefallene Prüfzeit muss verrechnet werden bei zu spätem Erscheinen oder Nichterscheinen, sowie Verschieben, Abmelden, Deponieren oder Annullieren weniger als 4 (vier) Arbeitstage vor dem Termin. Der Prüfungstermin gilt als abgemeldet, wenn die Kontrollschilder vor der Prüfung deponiert werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird.
Datei : TKGe_FaxFzprf0803.pdf Grösse: 25 KB Fahrzeugprüfung; Anmeldung/Verschiebung (Fax-Formular) (25 KB)
Amtliche Fahrzeugprüfung beim TCS Service Center in Volketswil-Hegnau
Gesuche um freiwillige Fahrzeugprüfungen können schriftlich oder mündlich an eine der folgenden Stellen gerichtet werden:
Strassenverkehrsamt des Kantons ZürichTel. 058 811 32 92 - Fax 058 811 34 55
Uetlibergstrasse 301
Postfach 8479
 
8036 Zürich 
  
Strassenverkehrsamt des Kantons ZürichTel. 058 811 20 00 - Fax 058 811 24 22
Taggenbergstrasse 1
Postfach
 
8408 Winterthur 
  
Strassenverkehrsamt des Kantons ZürichTel. 058 811 40 00 - Fax 058 811 40 01
Prüfstelle Hinwil, Studbachstrasse 8
Postfach
 
8340 Hinwil 
  
Strassenverkehrsamt des Kantons ZürichTel. 058 811 50 00 - Fax 058 811 50 01
Prüfstelle Regensdorf, Riedthofstrasse 192
Postfach
 
8105 Regensdorf

Kontrollschilder resp. Varianten zur Vorführung

  • mit den auf das Fahrzeug eingelösten Kontrollschildern
  • mit ZH- Händlerschildern oder ZH- Tagesschildern
  • ohne Kontrollschilder nur, wenn dem Strassenverkehrsamt ein gültiger Versicherungsnachweis hinterlegt wurde und das Aufgebot zur Fahrzeugprüfung mitgeführt wird. Die Fahrt zum Strassenverkehrsamt hat am Tag der Vorführung auf kürzestem Weg zu erfolgen.

   

Prüfungsergebnis
Der Fahrzeughalter ist in jedem Fall verpflichtet, nach der Fahrzeugprüfung den Durchschlag des Prüfungsberichtes einzusehen und dort aufgeführte Mängel unverzüglich zu beheben. (Art. 29 Strassenverkehrsgesetz und Art. 57 Verkehrsregelverordnung).

Rechtliches
Beachten Sie die nachfolgend erwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen:

STRASSENVERKEHRSGESETZ (SVG) Art. 29
Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.

VERKEHRSREGELNVERORDNUNG (VRV) Art. 57 / Betriebssicherheit
Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässen Zustand sind. Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen.

SVG Art. 93 Strafbestimmungen / Nicht betriebssichere Fahrzeuge
Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Haft oder Busse bestraft. Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der gleichen Strafdrohung, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet.

 

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