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Kontrollschilder resp. Varianten zur Vorführung
- mit den auf das Fahrzeug eingelösten Kontrollschildern
- mit ZH- Händlerschildern oder ZH- Tagesschildern
- ohne Kontrollschilder nur, wenn dem Strassenverkehrsamt ein gültiger Versicherungsnachweis hinterlegt wurde und das Aufgebot zur Fahrzeugprüfung mitgeführt wird. Die Fahrt zum Strassenverkehrsamt hat am Tag der Vorführung auf kürzestem Weg zu erfolgen.
Prüfungsergebnis Der Fahrzeughalter ist in jedem Fall verpflichtet, nach der Fahrzeugprüfung den Durchschlag des Prüfungsberichtes einzusehen und dort aufgeführte Mängel unverzüglich zu beheben. (Art. 29 Strassenverkehrsgesetz und Art. 57 Verkehrsregelverordnung).
Rechtliches Beachten Sie die nachfolgend erwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen:
STRASSENVERKEHRSGESETZ (SVG) Art. 29 Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.
VERKEHRSREGELNVERORDNUNG (VRV) Art. 57 / Betriebssicherheit Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässen Zustand sind. Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen.
SVG Art. 93 Strafbestimmungen / Nicht betriebssichere Fahrzeuge Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Haft oder Busse bestraft. Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der gleichen Strafdrohung, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet.
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