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Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits- , Lenk- und Ruhezeit für Fahrzeuglenker und Fahrzeuglenkerinen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleichbleibenden Stundenplan richtet. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum des Lenkers oder der Lenkerin.
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