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Bewilligungen für das Transportgewerbe


Für folgende Transportarten benötigen Sie eine entsprechende Bewilligung:

  • Sonderbewilligung für Sonntags- und Nachtfahrten
  • Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge/-transporte
  • ARV-Sonderbewilligung

Sonderbewilligung für Sonntags- und Nachtfahrten

Für schwere Motorwagen gilt in der Schweiz ein Nachtfahrverbot von 22.00 - 05.00 Uhr sowie ein Sonntagsfahrverbot (Art. 91 VRV). Ausnahmen mit Bewilligung sind zulässig gemäss Art. 92 VRV.
Der Standortkanton oder der Kanton, wo die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt (sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind) die Nacht- oder Sonntagsfahrbewilligung mit Gültigkeit ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird.
Datei : ZLGE_SOBENACHT1001.pdf Grösse: 325 KB Gesuchsformular für Sonntags- und Nachtfahrten (325 KB)
Verkehrsregelnverordnung (VRV), Sonntags- und Nachtfahrverbot, Art. 91-92

Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge/-transporte

Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge dürfen auf öffentlichen Strassen nur auf Grund einer schriftlichen Bewilligung verkehren (Art. 78 VRV).

Einzelbewilligung: Zulässig für eine oder mehrere gleiche Fahrten oder Transporte innerhalb eines Monats an zu voraus festgelegten Tagen auf einer bestimmten Strecke. 
Jahresbewilligung: Zulässig für beliebig häufige Fahrten (bestimmte Masse und Gewichte) während eines bestimmten Zeitraumes, einem bestimmten Gebiet oder auf bestimmten Strecken mit gleichem Fahrzeug (Zugfahrzeug oder Anhänger).
Datei : ZLGE_SOBEAUSN1001.pdf Grösse: 321 KB Gesuchsformular für Ausnahmefahrzeuge/-transporte (321 KB)
Verkehrsregelnverordnung (VRV), Ausnahmefahrzeuge/-transporte, Art. 78-85
Gesuche für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten sind generell dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) einzureichen. Das ASTRA prüft bei Ausnahmefahrten im Rahmen von Art.79 Abs. 2 und 3 VRV (30 m Länge, 3 m Breite, 4 m Höhe, 44 t Betriebsgewicht bzw. 50 t Betriebsgewicht interkantonal ausschliesslich auf Autobahn, Achsbelastung 12 t) die Bewilligungsvoraussetzungen, nimmt die Fahrstreckenabklärung vor, legt die allfälligen Auflagen fest und erteilt die Bewilligung für die ganze Schweiz.
Überschreitet das Ausnahmefahrzeug / der Ausnahmetransport die Mass- und Gewichtslimiten von Art. 79 Abs. 2 und 3 VRV und werden auf der vorgesehenen Fahrroute nebst Nationalstrassen (für welche generell das ASTRA die Fahrstreckenabklärung vornimmt und allenfalls die Auflagen festlegt) auch kantonale Durchgangsstrassen befahren, so ist durch den Gesuchsteller den davon berührten Kantone ebenfalls ein Gesuch einzureichen.
Diese Kantone melden das Ergebnis ihrer Fahrstreckenabklärung und die allfälligen Auflagen dem ASTRA (und stellen die entsprechende Gebühr direkt dem Gesuchsteller in Rechnung). Das ASTRA integriert die Fahrstreckenabklärung und Auflagen der Kantone in seine (einzig rechtsmässige) Sonderbewilligung und stellt seine Gebühr in Rechnung.

Gesuche für inter- und innerkantonale Binnen- sowie Exportfahrten sind generell dem Ausgangskanton der Ausnahmefahrt einzureichen. Der Ausgangskanton prüft im Rahmen von Art. 79 Abs. 2 und 3 VRV die Bewilligungsvoraussetzungen, nimmt die Fahrstreckenabklärung vor, legt die allfälligen Auflagen fest und erteilt die Bewilligung für die ganze Schweiz.
Überschreitet das Ausnahmefahrzeug / der Ausnahmetransport die Mass- und Gewichtslimiten von Art. 79 Abs. 2 und 3 VRV und werden auf der vorgesehenen Fahrroute nebst Nationalstrassen auch kantonale Durchgangsstrassen von anderen Kantonen befahren, so ist diesen Kantonen durch den Gesuchsteller ebenfalls ein Gesuch einzureichen. Der Ausgangskanton der Ausnahmefahrt ersucht das ASTRA um die Fahrstreckenabklärung für alle Nationalstrassen und integriert das Ergebnis in seine Sonderbewilligung. Die entsprechende Gebühr des ASTRA wird in die Rechnung der Sonderbewilligung des Ausgangskantons integriert. Die andern von der Ausnahmefahrt auf kantonalen Durchgangsstrassen berührten Kantone erteilen ihre diesbezügliche Sonderbewilligung einzeln und stellen dafür dem Gesuchsteller je separat Rechnung.

Sonderbewilligung Durchfahrt Strassentunnel

Transporte mit gefährlichen Gütern dürfen durch einzelne, konkret bezeichnete Strassentunnels (Kantone GR, VS, TI) nur auf Grund einer Bewilligung oder mit anderen Beschränkungen verkehren.
www.sonderbewilligung.ch
Informationen Tunnelbewilligung, Gesuchsformular

ARV - Sonderbewilligung

Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits- , Lenk- und Ruhezeit für Fahrzeuglenker und Fahrzeuglenkerinen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleichbleibenden Stundenplan richtet. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum des Lenkers oder der Lenkerin.

Datei : ZLGe_SobeARV0712.pdf Grösse: 16 KB Gesuchsformular ARV-Ausnahme (16 KB)
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Kontaktstelle für Bewilligungen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich
Sonderbewilligungen
Uetlibergstrasse 301
8036 Zürich

Fax 058 811 34 90 
sobe(at)stva.zh.ch

Bewilligung "Parkierungserleichterung für Gehbehinderte (Parkkarte)"
 
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